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| Veranstaltung von Fernunterricht
§ 12 Zulassung von Fernlehrgängen (1) Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge. Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen. Der Vertrieb von Fernlehrgängen nach Satz 3 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. (2) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist außer in den in § 13 Abs. 1 genannten Fällen insbesondere zu versagen, wenn |
Bafög für das FernstudiumAuch ein Fernstudium kann durch Bafög gefördert werden. BAföG für ein Fernstudium wird jedoch längstens für 12 Monate gewährt. Nicht für jeden Lehrgang kann BAföG für Fernunterricht beantragt werden.Entscheidend für eine Förderung ist, dass der Fernlehrgang bzw. der Fernstudiengang mit den selben Zugangsvoraussetzungen und dem selben Studienabschluss angeboten wird, wie vergleichbare Studienangebote im Präsenzstudium (vgl. § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 BAföG). Der Anbieter muss entweder nach § 12 unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen oder in öffentlich-rechtlicher Hand liegen. Bildungsgutschein für das FernstudiumSeit dem 1. Januar 2003 gelten im Rahmen der beruflichen Weiterbildung neue gesetzliche Richtlinien (Hartz-Kommission). Durch die Einführung von "Bildungsgutscheinen" liegt die Auswahl von Weiterbildungsmaßnahmen nicht mehr bei der Agentur für Arbeit, sondern die Arbeitssuchenden haben eine höhere Eigenverantwortung für ihre individuelle Weiterbildung. Ein Bildungsgutschein berechtigt zur Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung. Die Kosten für die Weiterbildung werden von der Agentur für Arbeit übernommen. Der Bildungsgutschein beinhaltet Angaben über den Themenschwerpunkt (Bildungsziel), die maximale Dauer und die Kostenübernahme und ist drei Monate gültig. Häufig ist der Gutschein regional begrenzt (Tagespendelbereich). Die Vergabe von Bildungsgutscheinen erfolgt durch die zuständige Beraterin oder den Berater in der Agentur für Arbeit. Bei der Vergabe orientieren sich die Agenturen an der regionalen Arbeitsmarktlage. Einen generellen Anspruch auf einen Bildungsgutschein gibt es nicht - es ist eine sogenannte "Kann-Leistung", über die immer im Einzelfall entschieden wird. Die Möglichkeit, einen Bildungsgutschein zu bekommen, haben Personen, die arbeitslos gemeldet sind, sowie Personen, denen eine Arbeitslosigkeit droht, und für die eine Förderung notwendig ist. Die Antragsteller müssen in der Regel entweder eine Berufsausbildung abgeschlossen oder drei Jahre eine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben. Vor Beginn der Teilnahme an einer Weiterbildung muss eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt sein. Dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen mit dem Bildungsgutschein bescheinigt. Der Bildungsgutschein ist eine Zusicherung, dass die durch die Teilnahme an der Weiterbildung anfallenden Kosten übernommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie den Bildungsgutschein von Ihrer Agentur für Arbeit für ein Fernstudium beantragen, die beruflich ausgerichtet sind. Das gewünschte Fernstudium muss nur zu Ihrer bisherigen Berufslaufbahn passen. Dann geht die Agentur für Arbeit davon aus, dass Sie nach erfolgreichem Abschluss des Fernstudiums bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben. Per Bildungsgutschein übernimmt dann die Agentur für Arbeit Ihre kompletten Lehrgangs- und, falls nötig, auch Ihre Seminargebühren, die während des Fernstudiums anfallen. Bitte informieren Sie sich in den Katalogen der Anbieter, für welche Kurse der Bildungsgutschein anerkannt wird. Hier können Sie die Kataloge kostenlos und unverbindlich bestellen: Sie können den Bildungsgutschein auch für ein Fernstudium erhalten, das noch nicht als förderungsfähig anerkannt ist. In diesem Fall beantragen Sie den Bildungsgutschein für eine so genannte „berufliche Weiterbildungsmaßnahme im Einzelfall (§ 12AZWV)“. Der Bildungsutschein sieht übrigens die Rubrik Fernstudium vor!FernunterrichtsgesetzFernunterrichtsgesetzGesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht(Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850)§ 1 Anwendungsbereich (1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der
(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist. 1. Abschnitt Fernunterrichtsvertrag
§ 2 Rechte und Pflichten der Vertragschließenden (1) Durch den Fernunterrichtsvertrag verpflichtet sich der Veranstalter von Fernunterricht (Veranstalter), das Fernlehrmaterial einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel in den vereinbarten Zeitabständen zu liefern, den Lernerfolg zu überwachen, insbesondere die eingesandten Arbeiten innerhalb angemessener Zeit sorgfältig zu korrigieren, und dem Teilnehmer am Fernunterricht (Teilnehmer) diejenigen Anleitungen zu geben, die er erkennbar benötigt. (2) Der Teilnehmer ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu leisten. Die Vergütung ist in Teilleistungen jeweils für einen Zeitabschnitt von höchstens drei Monaten zu entrichten. Die einzelnen Teilleistungen dürfen den Teil der Vergütung nicht übersteigen, der im Verhältnis zur voraussichtlichen Dauer des Fernlehrgangs (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) auf den Zeitabschnitt entfällt, für den die Teilleistung zu entrichten ist. Höhere Teilleistungen sowie Vorauszahlungen dürfen weder vereinbart noch gefordert werden. (3) Von den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 bis 4 kann abgewichen werden, soweit die Vergütung auf die Lieferung einer beweglichen Sache entfällt, die nicht Teil des schriftlichen oder audiovisuellen Fernlehrmaterials ist. Von den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 3 kann abgewichen werden, soweit die Vertragsparteien vereinbart haben, dass auf Verlangen des Teilnehmers das Fernlehrmaterial in kürzeren oder längeren als den vereinbarten Zeitabständen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) zu liefern ist, der Teilnehmer die Lieferung in anderen als den vereinbarten Zeitabständen verlangt und die Änderung der Teilleistungen wegen der Änderung der Zeitabstände angemessen ist. (4) Außer der vereinbarten Vergütung darf für Tätigkeiten, die mit dem Abschluss des Fernunterrichtsvertrags zusammenhängen sowie für etwaige Nebenleistungen eine Vergütung irgendwelcher Art weder vereinbart noch gefordert oder angenommen werden. Dies gilt auch für Einschreibegebühren, Provisionen und Auslagenerstattungen. (5) Unwirksam sind Vereinbarungen zu Lasten des Teilnehmers über
§ 3 Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags (1) Die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Teilnehmers bedarf der schriftlichen Form. (2) Die Urkunde muss enthalten
(3) Die Urkunde soll enthalten
(4) Dem Teilnehmer ist eine deutlich lesbare Abschrift der Urkunde auszuhändigen. Die Belehrung über das Widerrufsrecht ist vom Teilnehmer gesondert zu unterschreiben. § 4 |
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